
Maßnahmenumsetzung
Die Gemeinde darf erst mit der Umsetzung einer Infrastruktur-Maßnahme beginnen, wenn eine Vereinbarung mit dem Schweizer Bund abgeschlossen wurde. Das bedeutet, die Planungen und Vorbereitungen einer Maßnahme (z. B. eines Radweges) dürfen vor der Vereinbarung stattfinden, der tatsächliche Bau der Maßnahme darf erst nach der Unterzeichnung der Vereinbarung starten und muss in den Umsetzungshorizont der jeweiligen Maßnahme fallen (A-Maßnahmen Baubeginn ab 1.1.2024).
Es gibt die Möglichkeit Maßnahmen vorzuziehen. Dafür ist jedenfalls der Beschluss des Schweizer Bundesparlaments für das Agglomerationsprogramm 4. Generation erforderlich, welcher nicht vor März 2023 vorliegt. Anschließend ist die Finanzierungs- und Leistungsvereinbarung zu unterzeichnen. Nachfolgend können die vorgezogenen Maßnahmen frühestens umgesetzt werden. Eine Vorziehung von B-Maßnahmen in den A-Horizont (2024-2028) ist ebenfalls möglich, z. B. als Ersatz für nicht umgesetzte A-Maßnahmen. Dabei müssen dieselben Wirkungen der neuen Maßnahmen nachgewiesen werden. Jede Maßnahme wird in sogenannten Leistungseinheiten quantifiziert. Bei einer Substitution sind diese zu beachten.
- Die Massnahme muss konzeptionell eingebettet werden können
- Die Kosten einer Massnahme dürfen nicht höher als CHF 5 Mio sein. Daher muss eine grobe Kostenschätzung vorliegen, damit beurteilt werden kann, ob die Massnahme überhaupt in ein Massnahmenpaket mit pauschalen Bundesbeiträgen aufgenommen werden kann.
- Verortung, falls vorhanden Skizze (ist aber nicht zwingend)
- Name der Kleinmassnahme und kurzer Beschrieb (max. 5 Zeilen)
- Geschätzter Realisierungshorizont zur Einteilung in A- oder B-Horizont
- Leistungseinheit gemäss Richtlinien RPAV Anhang Seiten 90 bis 92
Planungsstand | Anforderungen |
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1(bis 10 Mio. CHF exkl. MwSt.) | Für A- und B-Massnahmen:
Für A-Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen:
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2(> 10 Mio. CHF exkl. MwSt.) | Für A- und B-Massnahmen:Planungsstand 1 ist erfüllt; zusätzlich:
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3(> 50 Mio. CHF exkl. MwSt.) | Für A-Massnahmen:zusätzlich zu Planungsstand 2:
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Bau- und Finanzreife | Anforderungen |
1 (bis 10 Mio. CHF exkl. MwSt., ohne Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen) |
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2 (> 10 Mio. CHF exkl. MwSt.) |
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Für Massnahmen über 10 Mio. Franken sind von Seiten Bund keine Vorprojekte notwendig (Achtung, evtl. andere Vorgaben Kanton und Land). Es müssen aber erste Skizzen und Studien vorliegen, damit die Auswirkungen dargestellt und die Kohärenz nachgewiesen werden kann. |
Bis März 2021, unter der Bedingung, dass die Herleitung der Massnahme, Massnahmenbeschrieb und grobe Kosten bereits bis August 2020 (vor der Vernehmlassung) provisorisch in die Massnahmenblätter abgefüllt werden können. Kleinere Änderungen sowie Ergänzung von Unterlagen können nach der Vernehmlassung ergänzt werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Projekte in weiteren Planungsschritten noch verändert werden. Die Stossrichtung, der Inhalt und die Wirkung der Massnahme müssen aber bestehen bleiben.
- Projekte im B-Horizont: Siehe oben, es gelten dieselben Vorgaben wie für Massnahmen im A-Horizont. Ausnahme bilden die Massnahmenpakete mit pauschalen Bundesbeiträgen im B-Horizont, hier sind die Leistungseinheiten nicht anzugeben.
- C-Horizont: Es handelt sich hierbei um eine Möglichkeit, langfristige Entwicklungen aufzuzeigen. Bezüglich Form, Inhalt und Zusagen gibt es keine Vorgaben. Massnahmen im C-Horizont werden in der nachfolgenden Generation (AP5) in Form von B-Massnahmen konkretisiert.
Es kann passieren, dass sich Projekte im Laufe der Planungen und Vorbereitungen verändern (z. B. konkreter Verlauf eines Radweges, …). Derartige Änderungen sind gegenüber dem Schweizer Bund gut zu kommunizieren, müssen begründet und dargestellt werden. Wesentlich ist, dass die Zielrichtung und die Intention des Agglomerationsprogrammes bestehen bleibt. Die Wirkungen der Änderungen müssen jedenfalls jenen aus der Einreichung entsprechen und müssen nachgewiesen werden.
Die Generationenkohärenz sieht vor, dass B-Maßnahmen aus der 4. Generation als A-Maßnahmen in der 5. Generation eingereicht werden. Jedoch können bei der Erstellung der 5. Generation auch direkt neue A-Maßnahmen (z. B. Klimawandelanpassung) gelistet sein bzw. B-Maßnahmen entfallen oder weiterhin als B-Maßnahmen eingereicht werden.
Wenn mit der Ausführung eines Bauvorhabens nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen begonnen wird, ist der Anspruch auf Auszahlung der Bundesbeiträge an diese Maßnahme verwirkt.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesamt für Raumentwicklung ARE einmalig eine Nachfrist von drei Jahren gewähren (Art. 18 Abs. 2 PAVV). Das ARE handhabt diese Bestimmung restriktiv. Für Maßnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen nach Artikel 21a MinVV gilt dies nicht (vgl. Art. 18 Abs. 4 PAVV). Eine Nachfrist kann beispielsweise gewährt werden, wenn die Verzögerung weder von der Trägerschaft noch von der zuständigen Körperschaft zu verantworten ist (z. B. Verzögerungen wegen der Koordination des betroffenen Bauvorhabens mit Planungen des Bundes bzw. ausländischer Staaten oder wegen außerordentlicher Naturereignisse).
Eine einmalige Nachfrist von drei Jahren kann überdies bei zentralen Maßnahmen eines Agglomerationsprogrammes gewährt werden. Dabei handelt es sich um ein komplexes Bauvorhaben, mit dessen Ausführung mit guten Gründen nicht innert der Ausführungsfrist begonnen werden kann. Eine zentrale Maßnahme hat eine Schlüsselfunktion für das Verkehrssystem der Agglomeration. Als komplex werden beispielsweise Vorhaben betrachtet, für welche zwingend eine Volksabstimmung nötig ist, oder die große, Kantons- oder Landesgrenzen übergreifende Projekte beinhalten.
Kein Grund für eine Nachfrist ist in der Regel die Änderung oder das Zusammenlegen von Maßnahmen (= Planungsfehler oder Eingabe von nicht bau- oder/und finanzreifen Maßnahmen). Werden Maßnahmen geändert oder zusammengelegt, können diese in einer Folgegeneration wieder eingegeben werden, sofern der Beginn der Ausführung der damit verbundenen Bauvorhaben innerhalb der Ausführungsfrist nicht möglich ist.
Das Gesuch um Gewährung einer einmaligen Nachfrist ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der Ausführungsfrist einzureichen. Das ARE gibt der betroffenen Trägerschaft den Entscheid über die Gewährung der nachgesuchten Nachfrist schriftlich bekannt.
Der Fristenlauf steht während eines Rechtsmittelverfahrens (z. B. Einsprache mit Rechtsmittelfunktion, Rekurs, Beschwerde, etc.) für die davon betroffene Maßnahme still. Gleiches gilt, wenn gegen eine Maßnahme ein fakultatives Referendum zustande kommt (Art. 18 Abs. 3 PAVV). Die Ausführungsfrist läuft weiter, sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Der Fristenstillstand ist nicht auf Maßnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen anwendbar (Art. 18 Abs. 4 PAVV).
Auf Gesuch der Trägerschaft kann der Fristenstillstand auch auf jene Maßnahmen ausgedehnt werden, die in einer unmittelbaren Abhängigkeit mit den vom Fristenstillstand primär betroffenen Maßnahmen stehen. Eine solche Abhängigkeit liegt vor, wenn die Umsetzung der infrage stehenden Maßnahme nur dann sinnvoll erscheint, wenn auch die vom Rechtsmittelverfahren oder vom fakultativen Referendum betroffene Maßnahme umgesetzt werden kann. Diese Abhängigkeit ist zu begründen.
Es besteht die Möglichkeit, von vereinbarten Maßnahmen Abstand zu nehmen, die begründeterweise nicht realisiert werden können. Dies muss dem Bund frühzeitig kommuniziert werden, damit er es entsprechend berücksichtigen kann. Im Sinne der Generationenkohärenz wird aber auch die Gesamtheit des Umsetzungsstands der vereinbarten Maßnahmen bewertet.
Hat eine Agglomeration hingegen einen „hohen“ Umsetzungsrückstand, kann der Bund den Beitragssatz reduzieren. Diese Einschätzung wird allerdings qualitativ und summarisch über das gesamte Agglomerationsprogramm gemacht.
Grundsätzlich ist der Bauherr für die Umsetzung und die Abstimmung innerhalb des Agglomerationsprogrammes verantwortlich. Landesradrouten werden in Vorarlberg von der Standort-Gemeinde errichtet und durch das Land mitfinanziert. Bei den entsprechenden Routen im Agglomerationsprogramm legt das Land (Ansprechperson: Radverkehrskoordinatorin) gemeinsam mit den Gemeinden die genaue Zuständigkeit fest.