
Termine und Planung
Die Gemeinde darf erst mit der Umsetzung einer Infrastruktur-Maßnahme beginnen, wenn eine Vereinbarung mit dem Schweizer Bund abgeschlossen wurde. Das bedeutet, die Planungen und Vorbereitungen einer Maßnahme (z. B. eines Radweges) dürfen vor der Vereinbarung stattfinden, der tatsächliche Bau der Maßnahme darf erst nach der Unterzeichnung der Vereinbarung starten und muss in den Umsetzungshorizont der jeweiligen Maßnahme fallen (A-Maßnahmen Baubeginn ab 1.1.2024).
Es gibt die Möglichkeit Maßnahmen vorzuziehen. Dafür ist jedenfalls der Beschluss des Schweizer Bundesparlaments für das Agglomerationsprogramm 4. Generation erforderlich, welcher nicht vor März 2023 vorliegt. Anschließend ist die Finanzierungs- und Leistungsvereinbarung zu unterzeichnen. Nachfolgend können die vorgezogenen Maßnahmen frühestens umgesetzt werden. Eine Vorziehung von B-Maßnahmen in den A-Horizont (2024-2028) ist ebenfalls möglich, z. B. als Ersatz für nicht umgesetzte A-Maßnahmen. Dabei müssen dieselben Wirkungen der neuen Maßnahmen nachgewiesen werden. Jede Maßnahme wird in sogenannten Leistungseinheiten quantifiziert. Bei einer Substitution sind diese zu beachten.
Planungsstand | Anforderungen |
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1(bis 10 Mio. CHF exkl. MwSt.) | Für A- und B-Massnahmen:
Für A-Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen:
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2(> 10 Mio. CHF exkl. MwSt.) | Für A- und B-Massnahmen:Planungsstand 1 ist erfüllt; zusätzlich:
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3(> 50 Mio. CHF exkl. MwSt.) | Für A-Massnahmen:zusätzlich zu Planungsstand 2:
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Generation | Zeitspanne | Eingabe | Ausführungsfrist (Spatenstich) |
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4.* | 2024-2027 | normal: 15.06.2021
coronabedingt: 15.09.2021 | Datum Bundesbeschluss + 3 Mt. + 5 J. à Baubeginn von 2024 bis spät. Ende 2028 |
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5. | 2028-2031 | 30.06.2025 | Datum Bundesbeschluss + 3 Mt. + 5 J. à Baubeginn von 2028 bis spät. Ende 2032 |
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6. | 2032-2035 | Mitte 2029 | Datum Bundesbeschluss + 3 Mt. + 5 J. à Baubeginn von 2032 bis spät. Ende 2036 |
* Gemäß Richtlinien zum PAV gilt ab der 4. Generation eine Ausführungsfrist (Spatenstich) von 5 J. + 3 Mt.
Die Schlussabrechnung muss spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Infrastruktur-Maßnahme beim Schweizer Bund eingereicht werden.
- Verortung, falls vorhanden Skizze (ist aber nicht zwingend)
- Name der Kleinmassnahme und kurzer Beschrieb (max. 5 Zeilen)
- Geschätzter Realisierungshorizont zur Einteilung in A- oder B-Horizont
- Leistungseinheit gemäss Richtlinien RPAV Anhang Seiten 90 bis 92
Das Agglomerationsprogramm sieht vor, dass die eingegebenen Maßnahmen innerhalb des Umsetzungshorizonts (ab der 3. Generation 4 Jahre) des betreffenden Agglomerations-programmes umgesetzt werden. Kann davon ausgegangen werden, dass die baulichen Arbeiten einer Maßnahme länger als der Umsetzungshorizont sein werden, sollte diese Maßnahme in Teile (zum Beispiel in Etappe 1-x, Radverbindung von x nach y, von y nach z, von z nach …) aufgegliedert werden. Die weiteren Teile der Maßnahme können in den nächsten Agglomerationsprogrammen wieder eingegeben werden (falls Eingaben in das Agglomerationsprogramm angedacht sind).
Bau- und Finanzreife | Anforderungen |
1 (bis 10 Mio. CHF exkl. MwSt., ohne Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen) |
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2 (> 10 Mio. CHF exkl. MwSt.) |
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Für Massnahmen über 10 Mio. Franken sind von Seiten Bund keine Vorprojekte notwendig (Achtung, evtl. andere Vorgaben Kanton und Land). Es müssen aber erste Skizzen und Studien vorliegen, damit die Auswirkungen dargestellt und die Kohärenz nachgewiesen werden kann. |
Es ist sinnvoll, dass die Finanzierungszusagen und das Einverständnis zu Kostenteilern spätestens vor Beschlussfassung der Gemeinden sowie Land und Kanton vorliegen.
Bis März 2021, unter der Bedingung, dass die Herleitung der Massnahme, Massnahmenbeschrieb und grobe Kosten bereits bis August 2020 (vor der Vernehmlassung) provisorisch in die Massnahmenblätter abgefüllt werden können. Kleinere Änderungen sowie Ergänzung von Unterlagen können nach der Vernehmlassung ergänzt werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Projekte in weiteren Planungsschritten noch verändert werden. Die Stossrichtung, der Inhalt und die Wirkung der Massnahme müssen aber bestehen bleiben.
A-Massnahmen
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B-Massnahmen
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C-Massnahmen
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Ausführungsfristen ab der 4. Generation
| A-Massnahmen: 2024 – 2027 B-Massnahmen: 2028 – 2031 C-Massnahmen: 2032 – 2035 |