Termine und Planung

Die Gemeinde darf erst mit der Umsetzung einer Infrastruktur-Maßnahme beginnen, wenn eine Vereinbarung mit dem Schweizer Bund abgeschlossen wurde. Das bedeutet, die Planungen und Vorbereitungen einer Maßnahme (z. B. eines Radweges) dürfen vor der Vereinbarung stattfinden, der tatsächliche Bau der Maßnahme darf erst nach der Unterzeichnung der Vereinbarung starten und muss in den Umsetzungshorizont der jeweiligen Maßnahme fallen (A-Maßnahmen Baubeginn ab 1.1.2024).

Es gibt die Möglichkeit Maßnahmen vorzuziehen. Dafür ist jedenfalls der Beschluss des Schweizer Bundesparlaments für das Agglomerationsprogramm 4. Generation erforderlich, welcher nicht vor März 2023 vorliegt. Anschließend ist die Finanzierungs- und Leistungsvereinbarung zu unterzeichnen. Nachfolgend können die vorgezogenen Maßnahmen frühestens umgesetzt werden. Eine Vorziehung von B-Maßnahmen in den A-Horizont (2024-2028) ist ebenfalls möglich, z. B. als Ersatz für nicht umgesetzte A-Maßnahmen. Dabei müssen dieselben Wirkungen der neuen Maßnahmen nachgewiesen werden. Jede Maßnahme wird in sogenannten Leistungseinheiten quantifiziert. Bei einer Substitution sind diese zu beachten.

Planungsstand

Anforderungen

1

(bis 10 Mio. CHF exkl. MwSt.)

Für A- und B-Massnahmen:

  • Die Massnahme ergibt sich aus dem identifizierten Handlungsbedarf.
  • Aus dem Massnahmenbeschrieb geht klar hervor, was der Inhalt des Projekts ist, wo es liegt, wie der aktuelle Planungsstand ist und welche weiteren Schritte erforderlich sind.
  • Die verkehrlichen Auswirkungen sind dargestellt.
  • Die finanziellen Auswirkungen der Massnahme sind aufgrund von Erfahrungswerten grob abgeschätzt

Für A-Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen:

  • Angabe der Leistungseinheiten pro Teilmassnahme.

2

(> 10 Mio. CHF exkl. MwSt.)

Für A- und B-Massnahmen:

Planungsstand 1 ist erfüllt; zusätzlich:

  • Vorstudien / Zweckmässigkeitsbeurteilungen und Machbarkeitsnachweis sind vorhanden. Vorstudien müssen eine Schätzung der Investitionskosten (+/ 30%), wenn möglich der Betriebs- und Unterhaltskosten, eine Analyse zur Wirtschaftlichkeit und zu den Auswirkungen auf die Umwelt enthalten.
  • Variantenvergleiche und Projektoptimierungen sind durchgeführt, unter Berücksichtigung eines breiten und, wo angezeigt, intermodalen Variantenfächers. Variantenentscheide liegen vor.
  • Flankierende Massnahmen (insbesondere zu Kapazitätsausbauten) weisen einen ähnlichen Planungsstand auf und sind integrierter Bestandteil der Massnahme bzw. des Massnahmenpakets.
  • Mit der Verkehrsinfrastrukturmassnahme verknüpfte Siedlungsmassnahmen weisen einen ausreichenden Konkretisierungsgrad auf.

3

(> 50 Mio. CHF exkl. MwSt.)

Für A-Massnahmen:

zusätzlich zu Planungsstand 2:

  • Vorprojekt gemäss SIANorm 103 für Bauingenieure ist vorhanden, bzw. wird bis spätestens 9 Monate nach Einreichungstermin des Agglomerationsprogramms im Bund nachgeliefert werden kann.
  • Investitions, Betriebs- und Unterhaltskosten sind auf +/ 20% geschätzt.

 

 

Generation

Zeitspanne

Eingabe

Ausführungsfrist

(Spatenstich)

 

 

 

 

4.*

2024-2027

normal: 15.06.2021

 

coronabedingt: 15.09.2021

Datum Bundesbeschluss + 3 Mt. + 5 J.

à Baubeginn von 2024 bis spät. Ende 2028

 

 

 

 

5.

2028-2031

30.06.2025

Datum Bundesbeschluss + 3 Mt. + 5 J.

à Baubeginn von 2028 bis spät. Ende 2032

 

 

 

 

6.

2032-2035

Mitte 2029

Datum Bundesbeschluss + 3 Mt. + 5 J.

à Baubeginn von 2032 bis spät. Ende 2036

* Gemäß Richtlinien zum PAV gilt ab der 4. Generation eine Ausführungsfrist (Spatenstich) von 5 J. + 3 Mt.

Die Schlussabrechnung muss spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Infrastruktur-Maßnahme beim Schweizer Bund eingereicht werden.

  • Verortung, falls vorhanden Skizze (ist aber nicht zwingend)
  • Name der Kleinmassnahme und kurzer Beschrieb (max. 5 Zeilen)
  • Geschätzter Realisierungshorizont zur Einteilung in A- oder B-Horizont
  • Leistungseinheit gemäss Richtlinien RPAV Anhang Seiten 90 bis 92

Das Agglomerationsprogramm sieht vor, dass die eingegebenen Maßnahmen innerhalb des Umsetzungshorizonts (ab der 3. Generation 4 Jahre) des betreffenden Agglomerations-programmes umgesetzt werden. Kann davon ausgegangen werden, dass die baulichen Arbeiten einer Maßnahme länger als der Umsetzungshorizont sein werden, sollte diese Maßnahme in Teile (zum Beispiel in Etappe 1-x, Radverbindung von x nach y, von y nach z, von z nach …) aufgegliedert werden. Die weiteren Teile der Maßnahme können in den nächsten Agglomerationsprogrammen wieder eingegeben werden (falls Eingaben in das Agglomerationsprogramm angedacht sind).

Bau- und Finanzreife

Anforderungen

1

(bis 10 Mio. CHF exkl. MwSt., ohne Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen)

  • Die weiteren Umsetzungsschritte (Projektierung, Baubewilligung, Finanzierung) werden dargelegt.
  • Bei Massnahmen in der Zuständigkeit einer Gemeinde liegt eine Erklärung vor, wonach die betreffende Gemeinde dem jeweiligen Agglomerationsprogramm zustimmt und die darin enthaltenen Massnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich umsetzen wird.
  • Der voraussichtliche Finanzierungsschlüssel zwischen den beteiligten Gebietskörperschaften wird dargelegt.

2

(> 10 Mio. CHF exkl. MwSt.)

  • Bau-/Finanzreife 1 ist erfüllt; zusätzlich:
  • Es wird glaubhaft dargelegt, dass die Projektierungs- und Baubewilligungsverfahren innerhalb des A-Horizontes abgeschlossen werden können.
  • Die Restfinanzierung der Investitionen ist weitestgehend sichergestellt und die Tragbarkeit der Folgekosten aus Betrieb und Unterhalt soweit möglich nachgewiesen. Massnahmen sind von den jeweils zuständigen Organen zu genehmigen (z.B. Gemeindeexekutive). Eine Genehmigung durch das für den Baukredit zuständige Organ (z.B. Gemeindeversammlung) ist aber noch nicht erforderlich.

 

Für Massnahmen über 10 Mio. Franken sind von Seiten Bund keine Vorprojekte notwendig (Achtung, evtl. andere Vorgaben Kanton und Land). Es müssen aber erste Skizzen und Studien vorliegen, damit die Auswirkungen dargestellt und die Kohärenz nachgewiesen werden kann.

Es ist sinnvoll, dass die Finanzierungszusagen und das Einverständnis zu Kostenteilern spätestens vor Beschlussfassung der Gemeinden sowie Land und Kanton vorliegen.

Bis März 2021, unter der Bedingung, dass die Herleitung der Massnahme, Massnahmenbeschrieb und grobe Kosten bereits bis August 2020 (vor der Vernehmlassung) provisorisch in die Massnahmenblätter abgefüllt werden können. Kleinere Änderungen sowie Ergänzung von Unterlagen können nach der Vernehmlassung ergänzt werden.

Es ist davon auszugehen, dass die Projekte in weiteren Planungsschritten noch verändert werden. Die Stossrichtung, der Inhalt und die Wirkung der Massnahme müssen aber bestehen bleiben.

A-Massnahmen

 

  • Finanzierung durch Bund gesichert
  • Anrechnung bei Bewertung der Wirkung des Agglomerationsprogramms

 

B-Massnahmen

 

  • Stossrichtung für weitere Bearbeitung
  • Keine finanzielle Zusicherung seitens Bund
  • Anrechnung bei Bewertung der Wirkung des Agglomerationsprogramms

 

C-Massnahmen

 

  • Aus Sicht Bund nicht umsetzungsreif
  • Keine finanzielle Zusicherung seitens Bund
  • Keine Anrechnung bei Bewertung der Wirkung des Agglomerationsprogramms

 

Ausführungsfristen ab der 4. Generation

 

A-Massnahmen:           2024 – 2027

B-Massnahmen:           2028 – 2031

C-Massnahmen:           2032 – 2035