
Maßnahmenfinanzierung
Bau- und Finanzreife | Anforderungen |
1 (bis 10 Mio. CHF exkl. MwSt., ohne Massnahmen mit pauschalen Bundesbeiträgen) |
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2 (> 10 Mio. CHF exkl. MwSt.) |
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Für Massnahmen über 10 Mio. Franken sind von Seiten Bund keine Vorprojekte notwendig (Achtung, evtl. andere Vorgaben Kanton und Land). Es müssen aber erste Skizzen und Studien vorliegen, damit die Auswirkungen dargestellt und die Kohärenz nachgewiesen werden kann. |
Budgets der Folgejahre sind nie garantiert.
- Ja, in vielen Fällen muss das ausreichen. Hier ist das Risiko von Fall zu Fall abzuschätzen.
- Eine Einbettung in bestehende Planungsinstrumente (z.B. analog Strassenbauprogramm im Kanton St. Gallen) ist sicher von Vorteil.
- Die Kostenteilungen sind möglichst verbindlich zu machen.
- Gemäss Tabelle in der Richtlinie Seite 55 (siehe oben) sind bei Einzelmassnahmen Erklärungen von Gemeinden oder Dritten beizulegen. Vorbehalten sind immer anderslautende Volksentscheide zu einem späteren Zeitpunkt.
- Für Massnahmen als Teil eines Massnahmenpakets mit pauschalen Bundebeiträgen sind keine Vereinbarungen beizulegen. Die am Aggloprogramm beteiligten Körperschaften (Gemeinden, Land Kanton) müssen aber mit dem Beschluss des Aggloprogramms dem generellen Kostenteiler für das gesamte Massnahmenpaket zustimmen.
Es ist sinnvoll, dass die Finanzierungszusagen und das Einverständnis zu Kostenteilern spätestens vor Beschlussfassung der Gemeinden sowie Land und Kanton vorliegen.
Werkgebundene Beiträge nach Art. 95 StrG für Fuss-, Wander- und Radwege sind mit der Freigabe des Agglomerationsprogramms nicht gesichert. Diese Beiträge sind im Strassenbauprogramm im Kapitel 2.7.1 enthalten. Sie betragen für das 17. Strassenbauprogramm 40 Mio. Franken. Dieser Betrag hängt stark von den tatsächlich eintretenden Naturereignissen ab (Art. 96 StrG), weshalb diese Beiträge nicht zwingend für den Fuss- und Veloverkehr vorhanden sind.
Für Massnahmen im Bereich Fuss- und Veloverkehr gilt für die Gemeinden hinsichtlich werkgebundener Beiträge das Bruttoprinzip. Das bedeutet, dass Finanzbeschlüsse der Gemeinden die Gesamtkosten umfassen müssen. In Gemeindeunterlagen dürfen die zu erwartenden Beiträge der Mitfinanzierung aus dem Agglomerationsprogramm und aus den werkgebundenen Beiträgen erwähnt werden. Sobald der Bundesbeschluss verabschiedet ist, können die kreditrechtlichen Beschlüss bzgl. Bundesbeitrag sowohl als Brutto-, als auch als Nettokreditbeschluss (Gesamtbetrag abzgl. Bundesbeitrag ohne werkgebunden Beiträge) gefällt werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Projekte in weiteren Planungsschritten noch verändert werden. Die Stossrichtung, der Inhalt und die Wirkung der Massnahme müssen aber bestehen bleiben.
Im Agglomerationsprogramm wurde festgehalten, dass das Land und die Gemeinden die Finanzierung zugesichert haben. Die Kostenteilung bei den Verkehrsmaßnahmen zwischen Land Vorarlberg und Vorarlberger Gemeinden ist in den zentralen Grundzügen vereinbart und qualitativ beschrieben. Sie orientiert sich im Wesentlichen an den Bestimmungen des Straßengesetzes sowie bestehender Förderrichtlinien. Sämtliche Maßnahmen des Agglomerationsprogramms Rheintal unterliegen den üblichen Verfahren auf Landes- und Gemeindeebene. Weitere Konkretisierungen sind im Zuge der Umsetzung abzustimmen.
Die Kosten wurden gemäß Kostenschätzungen eingereicht, welche vom Land und den Gemeinden zur Verfügung gestellt wurden. Auf der Basis erfolgt die Beurteilung und die Berechnung für die Kostenbeiträge. Nachträgliche Kosten können nicht mehr berücksichtigt werden.
Ja – für diese gibt es zwar keinen konkreten verpflichteten Starttermin, wird mit der Umsetzung dieser Maßnahmen allerdings zu spät begonnen (wenn beispielsweise mit A-Maßnahmen nicht zwischen 2024 und 2028 gestartet wird), hat dies Auswirkungen auf die Beurteilung des Agglomerationsprogrammes 5. Generation, da Aufgaben nicht erfüllt wurden.
Maßnahmen aus den Teilstrategien Siedlung und Landschaft unterstützt der Schweizer Bund nicht finanziell. Die Wirkungen fließen aber in die Bewertung des gesamten Agglomerationsprogrammes ein. Je besser die Gesamtbeurteilung dank überzeugender Siedlungs- und Landschaftsmaßnahmen, umso höher kann der Beitragssatz für Infrastrukturmaßnahmen ausfallen.